5.4 Die Generalstaatsanwaltschaft begründet die erkennungsdienstliche Erfassung wie folgt: Der hinreichende Tatverdacht des Landfriedensbruchs evtl. Raufhandels ergibt sich aus dem Anzeigerapport vom 20. März 2020. Demnach wurde die Auseinandersetzung von beiden Fangruppierungen gesucht. Die Polizei machte die D.________(Eishockeyclub)-Fans darauf aufmerksam, dass sie sich ins Restaurant H.________ zurückziehen sollen. Dieser Aufforderung kamen sie nicht nach, sondern rannten zum G.________(Strasse) und vermummten sich.