4. In materieller Hinsicht bringt der Beschwerdeführer gegen die erkennungsdienstliche Erfassung vor, für den Tatbestand des Landfriedensbruchs bestünden keine Anzeichen. Er und die D.________(Eishockeyclub)-Fans hätten sich an die Weisungen der Polizei gehalten. Er habe sich wie üblich ins Klublokal begeben und dabei auf Anraten der Polizei bewusst einen Umweg genommen, um den E.________(Eishockeyclub)-Fans nicht auf dem Bahnhof bzw. bei der Bahnunterführung zu begegnen. Sie seien von den E.________(Eishockeyclub)-Fans völlig überraschend angegriffen worden.