Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 20 117 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 10. Juni 2020 Besetzung Oberrichter J. Bähler (Präsident), Oberrichter Gerber, Oberrichter Schmid Gerichtsschreiberin Lauber Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern Gegenstand erkennungsdienstliche Erfassung Strafverfahren wegen Landfriedensbruchs, evtl. Raufhandels Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Emmental-Oberaargau vom 9. März 2020 (EO 20 2336) Erwägungen: 1. Am 18. Januar 2020, 22.30 Uhr, kam es im Nachgang an ein Eishockeyspiel zwi- schen dem D.________(Eishockeyclub) und dem E.________(Eishockeyclub) beim Bahnhof in F.________(Ortschaft) am G.________(Strasse) zu einer tätlichen Auseinandersetzung zwischen Fans der D.________(Eishockeyclub) und des E.________(Eishockeyclub). Die Regionale Staatsanwaltschaft Emmental- Oberaargau (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) eröffnete hierauf u.a. gegen A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) ein Strafverfahren wegen Landfrie- densbruchs, evtl. Raufhandels. Da sich der Beschwerdeführer der polizeilichen Aufforderung zu einer erkennungsdienstlichen Erfassung verweigert hatte, ordnete die Staatsanwaltschaft diese mit Verfügung vom 4. März 2020 schriftlich an (ohne Abnahme eines WSA). Hiergegen erhob der Beschwerdeführer am 16. März 2020 Beschwerde. Er beantragte unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Am 17. März 2020 wurde der Beschwerde an- tragsgemäss die aufschiebende Wirkung erteilt. Zudem wurde das Verfahren bis zum Vorliegen der amtlichen Akten sistiert. Nach Eingang der amtlichen Akten stellte die Generalstaatsanwaltschaft am 3. April 2020 den Antrag, es sei festzu- stellen, dass das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt worden sei. Im Übrigen sei die Beschwerde abzuweisen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens seien dem Beschwerdeführer zur Hälfte aufzuerlegen. Die andere Hälfte der Ver- fahrenskosten habe der Beschwerdeführer zu tragen. Mit Replik vom 15. Mai 2020 hielt der Beschwerdeführer innert gewährter Fristerstreckung am bereits gestellten Rechtsbegehren fest. 2. Gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft kann innert zehn Tagen Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Zuständig ist die Beschwerdekammer in Strafsachen (Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organi- sationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdefüh- rer ist als Adressat der angefochtenen Verfügung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 3. 3.1 Der Beschwerdeführer rügt in formeller Hinsicht vorab eine Verletzung des rechtli- chen Gehörs. Die Staatsanwaltschaft habe mit keinem Satz begründet, weshalb sich im vorliegenden Fall eine erkennungsdienstliche Erfassung aufdränge und in- wiefern ein hinreichender Tatverdacht für die vorgeworfenen Delikte bestehe. 3.2 Die Staatsanwaltschaft begründete die angefochtene Verfügung wie folgt: Die erkennungsdienstliche Erfassung gem. Art. 260 StPO (ohne Abnahme eines Wangenschleim- hautabstrichs) betrifft nur äusserlich wahrnehmbare Tatsachen bei oder an Personen und greift nur geringfügig in die Rechte der betroffenen Person ein (BSK StPO-FRICKER/MAEDER, Vorbemerkungen 2 zu Art. 260 - 262 StPO). Die erkennungsdienstliche Behandlung von Beschuldigten von Delikten einer bestimmten Schwere ist erlaubt. Auch bei Deliktsarten, bei denen die Massnahme direkt nichts bringt, ist die Massnahme gegenüber einem Beschuldigten möglich (Praxiskommentar StPO- SCHMID/JOSITSCH, N 5 zu Art. 260 StPO). Vorliegend wird dem Beschuldigten Landfriedensbruch gem. Art. 260 StGB, evtl. Raufhandel gem. Art. 133 StGB vorgeworfen. Bei beiden Delikten handelt es sich um ein Vergehen, weshalb die Voraussetzungen für die erkennungsdienstliche Behandlung erfüllt sind. In Anbetracht dieser Ausführungen resp. angesichts der bisherigen Weigerung des Beschuldigten, sich der von der Kantonspolizei angeordneten Massnahme zu unterziehen, ist die erkennungsdienstli- che Erfassung daher schriftlich mit Verfügung durch die Staatsanwaltschaft anzuordnen und der Be- schuldigte hat der Vorladung der Kantonspolizei Bern Folge zu leisten. 3.3 Zwangsmassnahmen routinemässig anzuordnen ist unzulässig (vgl. BGE 141 IV 87 E. 1.4.2; Urteil des Bundesgerichts 1B_111/2015 / 1B_123/2015 vom 20. August 2015 E. 3.5). Die erkennungsdienstliche Erfassung und die Aufbewahrung der Da- ten stellen, auch wenn es sich nur um einen leichten Grundrechtseingriff handelt, einen Eingriff in das Recht auf persönliche Freiheit (Art. 10 Abs. 2 der Bundesver- fassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV; SR 101]), auf informelle Selbstbestimmung (Art. 13 Abs. 2 BV) und auf Familienleben (Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK; SR 0.101]) dar (BGE 136 I 87 E. 5.1; 134 III 241 E. 5.4.3; 128 II 259 E. 3.2 f.). Eine solche Zwangsmassnahme kann nur ergriffen werden, wenn sie gesetzlich vorgesehen ist, ein hinreichender Tatverdacht vorliegt, die angestrebten Ziele nicht durch mildere Mittel erreicht werden können und die Bedeutung der Straftat die Zwangsmass- nahme rechtfertigt (Art. 197 Abs. 1 StPO). Diese Faktoren müssen jeweils von Am- tes wegen überprüft werden (vgl. HANSJAKOB, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 12 zu Art. 260 StPO). Auch wenn die Anfor- derungen an die Begründung der Anordnung einer erkennungsdienstlichen Erfas- sung relativ niedrig sind (vgl. SCHMID/JOSITSCH, Schweizerische Strafprozessord- nung Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, N. 10 zu Art. 260 StPO), müssen aus Grün- den der Rechtssicherheit und zur Wahrung des rechtlichen Gehörs aus dieser den- noch mindestens die Zulässigkeit und Verhältnismässigkeit der Anordnung ersicht- lich sein, d.h. es muss ausgeführt werden, dass und warum gegen die betroffene Person wegen bestimmter Straftaten eine Strafuntersuchung geführt wird und die erkennungsdienstliche Erfassung für deren Abklärung bzw. allfällige spätere Ver- fahren sachdienlich ist (vgl. zum Ganzen: Beschlüsse des Obergerichts des Kan- tons Bern BK 19 344 vom 24. September 2019 E. 3; BK 19 185 vom 8. August 2019 E. 4.2 und 4.4; BK 19 24 vom 12. April 2019 E. 5.4). 3.4 Die angefochtene Verfügung enthält keine Ausführungen zum Tatverdacht, zum Grund der erkennungsdienstlichen Erfassung und zur Frage der Verhältnismässig- keit im konkreten Fall. Indem die Staatsanwaltschaft – entgegen der vorstehend zi- tierten Rechtsprechung – lediglich ausführte, die erkennungsdienstliche Erfassung von Beschuldigten von Delikten einer bestimmten Schwere sei erlaubt, wurde die Begründungspflicht klarerweise verletzt. 3.5 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Dessen Verletzung hat grundsätzlich eine Aufhebung des Entscheids zur Folge. Gemäss bundesgerichtli- 3 cher Rechtsprechung zu Art. 29 Abs. 2 BV gilt eine nicht besonders schwerwie- gende Verletzung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise als geheilt, wenn die be- troffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äus- sern, die sowohl den Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei überprüfen kann. Darüber hinaus ist unter diesen Voraussetzungen selbst bei einer schwerwiegen- den Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör auf eine Rückweisung an die Vorinstanz zu verzichten, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalisti- schen Leerlauf und somit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Aufhebung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer raschen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 137 I 195 E. 2.3.2 mit Hinweisen). Die bundesgerichtliche Rechtsprechung betreffend die Heilung einer Gehörsverletzung statuiert eine Ausnahme vom Erfordernis des doppelten Instan- zenzugs gemäss Art. 80 Abs. 2 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110). Die Rechtsweggarantie gemäss Art. 29a BV wird insofern ge- währleistet, als auch bei einer Heilung der Verletzung des rechtlichen Gehörs eine richterliche Behörde die Sachverhalte und die Rechtsfragen frei prüft. Die Be- schwerdekammer in Strafsachen verfügt über die gleiche Kognition wie die Staats- anwaltschaft, weshalb die Heilung des Gehörsmangels im vorliegenden Beschwer- deverfahren grundsätzlich möglich ist (vgl. Art. 393 Abs. 2 StPO). Die General- staatsanwaltschaft hat in ihrer oberinstanzlichen Stellungnahme den hinreichenden Tatverdacht begründet, Ausführungen dazu gemacht, weshalb der Beschwerdefüh- rer an weiteren – bereits begangenen oder künftigen – Delikten von gewisser Schwere beteiligt sein könnte und die Verhältnismässigkeit der angeordneten Zwangsmassname begründet. Im Rahmen der Replik hatte der Beschwerdeführer die Möglichkeit, hierzu Stellung zu nehmen. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs kann deshalb hier – entgegen den Ausführungen in der Replik – ausnahmsweise als geheilt gelten, zumal eine Rückweisung angesichts des vorliegenden Ausgangs des Verfahrens einen formalistischen Leerlauf darstellen würde und die Heilung im Beschwerdeverfahren sich für den Beschwerdeführer nicht nachteilig auswirkt. Die Gehörsverletzung ist jedoch im Dispositiv förmlich festzuhalten und bei den Kosten- folgen zu berücksichtigen (BGE 136 I 274 E. 2.3). 4. In materieller Hinsicht bringt der Beschwerdeführer gegen die erkennungsdienstli- che Erfassung vor, für den Tatbestand des Landfriedensbruchs bestünden keine Anzeichen. Er und die D.________(Eishockeyclub)-Fans hätten sich an die Wei- sungen der Polizei gehalten. Er habe sich wie üblich ins Klublokal begeben und dabei auf Anraten der Polizei bewusst einen Umweg genommen, um den E.________(Eishockeyclub)-Fans nicht auf dem Bahnhof bzw. bei der Bahnunter- führung zu begegnen. Sie seien von den E.________(Eishockeyclub)-Fans völlig überraschend angegriffen worden. Bei der Prüfung, ob eine erkennungsdienstliche Erfassung angezeigt, sachgerecht und notwendig sei, müsse das Prinzip der Ver- hältnismässigkeit respektiert werden. Seine Identität sei bekannt. Es sei deshalb nicht nachvollziehbar, weshalb von ihm noch Gesichtsbilder angefertigt werden müssten. Fotos und Fingerabdrücke von einer Person zu erstellen, wenn diese von der Untersuchung her nicht benötigt oder auch als Massnahmen nichts bringen würden, stellten willkürliche Zwangsmassnahmen dar. Die erkennungsdienstliche Erfassung dürfe nicht auf Vorrat angeordnet werden. Wenn sich im Verlauf der Un- 4 tersuchung ergebe, dass die Zwangsmassnahme sinnvoll und zweckmässig sei, könne sie immer noch angeordnet werden. 5. 5.1 Gemäss Art. 260 Abs. 1 StPO werden bei der erkennungsdienstlichen Erfassung die Körpermerkmale einer Person festgestellt und Abdrücke von Körperteilen ge- nommen. Erkennungsdienstliche Massnahmen und die Aufbewahrung der Daten stellen wie erwähnt einen Eingriff in das Recht auf persönliche Freiheit (Art. 10 Abs. 2 BV), auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 13 Abs. 2 BV) und auf Fa- milienleben gemäss Art. 8 EMRK dar (BGE 145 IV 263 E. 3.3; 136 I 87 E. 5.1; 128 II 259 E. 3.2; je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 1B_284/2018 vom 13. Dezember 2018 E. 2.2). Dabei ist je von einem leichten Eingriff auszugehen (BGE 134 III 241 E. 5.4.3; 128 II 259 E. 3.3; Urteil des Bundesgerichts 2C_257/2011 vom 25. Oktober 2011 E. 6.7.3). Einschränkungen von Grundrechten sind gestützt auf Art. 36 BV zulässig, sofern sie auf einer gesetzlichen Grundlage beruhen, im öffentlichen Interesse liegen, verhältnismässig sind und den Kernge- halt des Grundrechts wahren. Diese Voraussetzungen werden für die Anordnung strafprozessualer Zwangs-massnahmen in Art. 197 Abs. 1 StPO konkretisiert. Nach dessen Wortlaut können Zwangsmassnahmen nur ergriffen werden, wenn ein hin- reichender Tatverdacht vorliegt (Bst. b), die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können (Bst. c) und die Bedeutung der Straf- tat die Zwangsmassnahme rechtfertigt (Bst. d). 5.2 Zweck einer erkennungsdienstlichen Erfassung ist die Abklärung des Sachverhalts, worunter insbesondere die Feststellung der Identität einer Person fällt (BGE 141 IV 87 E. 1.3.3). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur DNA-Analyse ist eine Erfassung aber auch zulässig, wenn sie nicht für die Aufklärung der Straftat erforderlich ist, der eine Person im hängigen Strafverfahren beschuldigt wird. Diese Rechtsprechung muss auch in Bezug auf den weniger schweren Eingriff der erken- nungsdienstlichen Behandlung ohne DNA-Analyse gelten. Demnach kann die er- kennungsdienstliche Erfassung auch der Identifikation von Tätern im Zusammen- hang mit Straftaten dienen, die den Strafverfolgungsbehörden noch unbekannt sind. Dabei kann es sich um vergangene oder künftige Delikte handeln. Die Profil- Erfassung kann so Irrtümer bei der Identifikation einer Person und die Verdächti- gung Unschuldiger verhindern. Sie kann auch präventiv wirken und damit zum Schutz Dritter beitragen. Damit in diesem Fall die Zwangsmassnahme verhältnis- mässig ist, müssen erhebliche und konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die beschuldigte Person in andere, bereits begangene oder künftige Delikte von gewisser Schwere verwickelt sein könnte (BGE 141 IV 87 E. 1.3.1 und E. 1.4.1; Ur- teile des Bundesgerichts 1B_111/2015 vom 20. August 2015 E 3.1 f.; 1B_685/2011 vom 23. Februar 2012 E. 3.4). Als Beispiel für Delikte von gewisser Schwere nennt das Bundesgericht Delikte gegen Leib und Leben, das Vermögen (Raubüberfälle, Einbruchdiebstähle) und die sexuelle Integrität – womit aber andere Delikte von gewisser Schwere selbstredend nicht ausgeschlossen werden. Nicht zulässig ist eine rein routinemässige Anordnung der erkennungsdienstlichen Erfassung. Es sind immer die Umstände des Einzelfalls zu prüfen (BGE 141 IV 87 E. 1.4.2; Urteil des Bundesgerichts 1B_111/2015 vom 20. August 2015 E. 3.5). 5 5.3 Der verfassungs- und konventionsrechtlich normierte Grundsatz der Unschulds- vermutung besagt, dass jede Person bis zur rechtskräftigen Verurteilung als un- schuldig gilt (Art. 32 Abs. 1 BV, Art. 10 Abs. 1 StPO, Art. 6 Ziff. 2 EMRK). Der Grundsatz der Unschuldsvermutung schliesst aber nicht per se aus, dass Erkennt- nisse aus einer laufenden Strafuntersuchung bei der Beurteilung der Frage, ob eine beschuldigte Person mit erhöhter Wahrscheinlichkeit bereits gleichartige Delikte begangen hat oder in Zukunft begehen wird, berücksichtigt werden dürften. Diese Frage ist vielmehr anhand der Umstände des Einzelfalles zu prüfen, wobei dem Grundsatz der Unschuldsvermutung Rechnung zu tragen ist. Anhaltspunkte für die Annahme weiterer Delikte lassen sich jedenfalls nicht nur aus rechtskräftigen Ver- urteilungen gewinnen, sondern auch aus anderen Umständen. Es wird nicht ver- langt, dass solche Umstände in jedem Fall ausserhalb der laufenden Strafuntersu- chung liegen müssen. Die Annahme der Beteiligung an unaufgeklärten oder zukünftigen Straftaten kann mit anderen Worten auch durch die im Rahmen der laufenden Untersuchung abgenommenen Beweise, ein Geständnis, die Persön- lichkeitsstruktur der beschuldigten Person oder andere aktenkundige Umstände der zu untersuchenden Anlasstat begründet sein (vgl. zum Ganzen: Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 16 304 vom 28. Oktober 2016 E. 4.2 [Leitent- scheid]). 5.4 Die Generalstaatsanwaltschaft begründet die erkennungsdienstliche Erfassung wie folgt: Der hinreichende Tatverdacht des Landfriedensbruchs evtl. Raufhandels ergibt sich aus dem Anzei- gerapport vom 20. März 2020. Demnach wurde die Auseinandersetzung von beiden Fangruppierun- gen gesucht. Die Polizei machte die D.________(Eishockeyclub)-Fans darauf aufmerksam, dass sie sich ins Restaurant H.________ zurückziehen sollen. Dieser Aufforderung kamen sie nicht nach, son- dern rannten zum G.________(Strasse) und vermummten sich. Danach kam es zur Auseinanderset- zung zwischen der Gruppe D.________(Eishockeyclub) Fan, zu welcher der Beschwerdeführer gehört, und der Gruppe E.________(Eishockeyclub) Fans. Es kam dabei zu gegenseitigen Schlägen und einer Sachbeschädigung (Anzeigerapport vom 20. März 2020 und Wahrnehmungsberichte, ins- besondere Berichtsrapport von I.________ vom 25. Januar 2020). Der Beschuldigte gab zu, dass er bei der Auseinandersetzung dabei war. Er habe den Jackenkragen hochgezogen gehabt. Sie (die J.________(Gruppierung)) hätten sich bei der Garage (zweites Haus links G.________(Strasse) Rich- tung Bahnhof) getroffen, um sich zu sammeln. Sie hätten aber keine Auseinandersetzung gesucht und er habe sich nur verteidigt. Er sei ziemlich zuvorderst in der Gruppe gestanden und habe auch Faustschläge ausgeteilt. Er gehöre einer Fangruppierung an, die sich J.________(Gruppierung) nen- ne (EV-Protokoll vom 28. Februar 2020, S. 3 f.). Er konnte nach der Schlägerei von einem Polizeibe- amten erkannt werden. Es ist weiter zu prüfen, ob erhebliche und konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Be- schwerdeführer an weiteren – bereits begangenen oder künftigen – Delikten von gewisser Schwere beteiligt sein könnte. Der Beschwerdeführer und seine Gruppe der D.________(Eishockeyclub)-Fans wurden von der Poli- zei mehrfach aufgefordert, sich ins Restaurant H.________ zurückzubegeben. Dem kam er nicht nach, sondern rannte mit der Gruppe in den G.________(Strasse), wo sich die Gruppe vermummte (Kapuze über den Kopf, Schal über das Gesicht, Kragen der Jacke hochziehen usw.). Aufgrund der Tatsache, dass er in dieser aufgeladenen Situation eine besondere Figur darstellte, indem er an vor- 6 derster Front an der Auseinandersetzung aktiv teilnahm, darf ohne Verletzung der Unschuldsvermu- tung angenommen werden, das Verhalten des Beschwerdeführers deute auf eine gewisse Krawall- und Gewaltbereitschaft hin. Bekanntermassen kommt nach Eishockeyspielen öfters zu gewalttätigen Auseinandersetzungen zwischen den Fangruppierungen, wozu der Beschwerdeführer zu gehören scheint. Es bestehen damit genügend Indizien dafür, dass der Beschwerdeführer wieder in eine sol- che Auseinandersetzung geraten könnte. Solche Delikte sind keine Bagatelle, sondern richten sich gegen den öffentlichen Frieden bzw. die körperliche Integrität der Teilnehmer und auch von unbetei- ligten Dritten und weisen eine gewisse Schwere auf. Der Beschwerdeführer konnte von der Polizei er- kannt werden, weil er schon von früher bekannt war. Der Beschwerdeführer ist zudem vorbestraft, wenn auch nicht einschlägig. Seine Verurteilung zu ei- ner bedingten Geldstrafe von 10 Tagessätzen und einer Busse von CHF 200.00 wegen Tierquälerei vom 14. November 2019 zeigt jedoch, dass er bereits straffällig in Erscheinung getreten ist. Insgesamt liegen hier genügend Anhaltspunkte dafür vor, dass der Beschwerdeführer in Vergangen- heit oder in Zukunft mit einer erhöhten Wahrscheinlichkeit in Straftaten involviert war oder sein wird. Die erkennungsdienstlichen Massnahmen verfolgen das doppelte Ziel, einerseits aufgrund der erfass- ten Merkmale nicht aufgeklärte Straftaten bestimmten Personen zuzuordnen und andererseits bei künftigen Taten eine Wiedererkennung zu ermöglichen, u.a. durch Abgleich von daktyloskopischen Spuren oder Fotokonfrontationen mit Geschädigten und/oder Zeugen (BGE 128 Il 259 E 3.4.1 mit wei- teren Hinweisen). Die Profil-Erfassung kann auch Irrtümer bei der Identifikation einer Person und die Verdächtigung Unschuldiger verhindern. Sie kann auch präventiv wirken und damit zum Schutz Dritter beitragen. Der angestrebte Zweck lässt sich nicht durch eine mildere Massnahme erreichen. Die er- kennungsdienstliche Erfassung des Beschwerdeführers ist damit rechtmässig […]. 5.5 Der Beschwerdeführer entgegnet in der Replik zusammengefasst, dass im vorlie- genden Verfahren der Unschuldsvermutung ein sehr hoher Stellenwert eingeräumt werden müsse, nachdem die Polizei die Ermittlungen sehr unsorgfältig geführt und den Sachverhalt verzerrt und nicht korrekt dargelegt habe. Ein hinreichender Tat- verdacht wegen Landfriedensbruchs, evtl. Raufhandels werde bestritten. Der An- zeigerapport schweige darüber, dass die D.________(Eishockeyclub)-Fans von den E.________(Eishockeyclub)-Fans angegriffen worden seien, welche verbote- nerweise die Bahngleise überquert hätten. Der Rapport verkenne, dass die D.________(Eishockeyclub)-Fans auf dem Weg nach Hause bzw. ins Stammlokal «K.________» vom Angriff überrascht worden seien. Es treffe nicht zu, dass die D.________(Eishockeyclub)-Fans diese Konfrontation gesucht hätten und er in Richtung G.________(Strasse) gerannt sei und sich vermummt habe. Er habe ein- geräumt, dass er sich gewehrt habe, weil er angegriffen worden sei. Er habe in Notwehr gehandelt. Sie seien derart überrascht worden, dass ihnen keine Zeit mehr geblieben sei, weil die E.________(Eishockeyclub)-Fans zu nahe gewesen seien und dabei Steine geworfen hätten und handgreiflich geworden seien. Die er- kennungsdienstliche Erfassung sei ein verzweifelter Versuch, polizeitaktische Feh- ler zu korrigieren, indem nun auf die D.________(Eishockeyclub)-Fans fokussiert werde, weil die angreifenden E.________(Eishockeyclub)-Fans (ausser zwei Be- schuldigte) nicht hätten angehalten werden und die Polizei das Überschreiten der Bahngeleise nicht habe verhindern können. Er habe einen Strafregistereintrag we- gen Tierquälerei, weil er einen Haken mit Widerhaken montiert habe. Deswegen sei er kein gewalttätiger und krimineller Mensch. 7 5.6 Es trifft zu, dass bis zur rechtskräftigen Verurteilung für den Beschwerdeführer in Bezug auf das ihm vorgeworfene Delikt des Landfriedensbruchs, evtl. Raufhandels die Unschuldsvermutung gilt (Art. 10 Abs. 1 StPO; vgl. E. 5.3 hiervor). Dies bedeu- tet indes nicht, dass gegen ihn kein hinreichender Tatverdacht vorliegen kann. Hierfür genügen bereits erhebliche Hinweise konkreter Natur (vgl. BGE 141 IV 87 E. 1.3.1). Solche Hinweise lassen sich den Berichtsrapporten der diensthabenden Polizeibeamten L.________, M.________ und I.________ sowie dem Anzeigerap- port ohne Weiteres entnehmen. Es kann auf die einlässlichen und zutreffenden Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft verwiesen werden (vgl. E. 5.4 hier- vor). Zu ergänzen ist, dass der ebenfalls beschuldigte N.________ anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 26. Februar 2020 bestätigte, dass sie, d.h. die D.________(Eishockeyclub)-Fans, und die E.________(Eishockeyclub)-Fans sich vorgängig der tätlichen Auseinandersetzung gegenseitig verbal provoziert hätten (vgl. Z. 32 f. und 138 f. des Einvernahmeprotokolls; vgl. ebenso Z. 41 f. des Proto- kolls der polizeilichen Einvernahme des Beschwerdeführers vom 28. Februar 2020). N.________ bestätigte auch sinngemäss, dass die Gruppe der D.________(Eishockeyclub)-Fans vom Restaurant H.________ Richtung G.________(Strasse) gerannt war und dass sie sich dort vermummt hätten, wobei er sich selber nicht vermummt haben will (vgl. Z. 146 ff. des Einvernahmeproto- kolls). Er hat jedenfalls nicht in Abrede gestellt, dass die D.________(Eishockeyclub)-Fans gerannt sind – vielmehr spricht er selbst auch von «rennen» (vgl. Z. 150 f. des Einvernahmeprotokolls) – und dass sie sich – zu- mindest ein Teil der Gruppierung – vermummt haben (vgl. auch Z. 107 des Proto- kolls der polizeilichen Einvernahme des Beschuldigten O.________ vom 4. März 2020, wonach er mit den anderen in den G.________(Strasse) «gelaufen» sei; vgl. ferner Z. 144 des Protokolls der polizeilichen Einvernahme des Beschwerdeführers vom 28. Februar 2020, wonach sich die Gruppe «plötzlich» in Bewegung gesetzt habe). Ein plötzliches Rennen und Vermummen der D.________(Eishockeyclub)- Fans wird von den Polizeibeamten L.________, M.________ und I.________ in ih- ren Berichtsrapporten vom 23., 25. und 29. Januar 2020 übereinstimmend geschil- dert. Es sind keine Anhaltspunkte auszumachen, weshalb die Polizeibeamten den Sachverhalt unzutreffend geschildert haben sollen, zumal dieser insbesondere auch von N.________ zumindest teilweise bestätigt wurde. Zeugeneinvernahmen – um was für Zeugen es sich handeln soll, wird in der Replik nicht weiter erörtert – drängen sich daher im vorliegenden Verfahren nicht auf. Der Einwand des Be- schwerdeführers, dass sie nicht gerannt seien und sich nicht vermummt hätten, wirkt angesichts dessen wenig überzeugend (vgl. auch Z. 147 f. des Protokolls der polizeilichen Einvernahme des Beschuldigten O.________ vom 4. März 2020, wo- nach er nicht sagen wollte, wie er anlässlich der Auseinandersetzung gekleidet war, was seltsam anmutet; vgl. zudem Z. 60 des Protokolls der polizeilichen Ein- vernahme des Beschwerdeführers vom 28. Februar 2020, wonach er den Jacken- kragen hochgezogen haben will, weil es kalt gewesen sei). Dasselbe gilt betreffend den Einwand des Beschwerdeführers, er habe sich an die Weisung der Polizei ge- halten. Sowohl der Polizeibeamte L.________ als auch der Polizeibeamte M.________ haben in ihren Berichtsrapporten vom 23. und 25. Januar 2020 über- einstimmend geschildert, dass sie die D.________(Eishockeyclub)-Fans aufgefor- 8 dert hätten, sich ins Restaurant H.________ zurückzuziehen. Diese Aufforderung macht denn auch Sinn, hätte doch dadurch eine Konfrontation mit den E.________(Eishockeyclub)-Fans wohl am einfachsten unterbunden werden kön- nen. Die D.________(Eishockeyclub)-Fans blieben ungeachtet dessen weiterhin auf der Strasse und rannten Richtung G.________(Strasse). Sie haben sich damit – entgegen der Schilderung des Beschwerdeführers – gerade nicht an die Anwei- sung der Polizei gehalten. Soweit der Beschwerdeführer in der Replik neu vor- bringt, die Anweisungen der Polizisten seien uneinheitlich gewesen, wirkt dies nachgeschoben und konstruiert. Bei der vorliegenden Aktenlage ist vielmehr davon auszugehen, dass auch die D.________(Eishockeyclub)-Fans mit dem Rennen Richtung G.________(Strasse) und dem – zumindest teilweisen – Vermummen ak- tiv die Auseinandersetzung mit den E.________(Eishockeyclub)-Fans gesucht ha- ben. Ein «völlig überraschender Angriff der E.________(Eishockeyclub)-Fans», wie er vom Beschwerdeführer geschildert wird, erscheint derzeit wenig plausibel. Der Beschwerdeführer ist denn auch geständig, dass er sich bei der Schlägerei vor Ort befunden hat. Er gab an, dass er ziemlich zuvorderst in der Gruppe gestanden sei und auch Faustschläge ausgeteilt habe (vgl. Z. 63 ff.; 122 f. des Einvernahmepro- tokolls). Die insoweit gemachten Aussagen des Beschwerdeführers wurden von der Generalstaatsanwaltschaft korrekt zusammengefasst wiedergegeben. Der Be- schwerdeführer beruft sich zwar auf Notwehr, wobei aber auffällt, dass er anläss- lich der polizeilichen Einvernahme vom 28. Februar 2020 auf Frage, wie die Ge- fühlslage bei der Schlägerei gewesen sei, lediglich antwortete «dazu sage ich nichts» (vgl. Z. 72 f. des Einvernahmeprotokolls), was seltsam anmutet. Der Be- schwerdeführer machte denn auch erst mit der Replik geltend, dass die D.________(Eishockeyclub)-Fans derart überrascht worden seien, dass ihnen kei- ne Zeit mehr geblieben sei zu fliehen. In der polizeilichen Einvernahme wurde eine zeitliche Unmöglichkeit zur Flucht vom Beschwerdeführer entgegen dem Verweis in der Replik gerade nicht geltend gemacht. Dieser nachgeschobene Einwand muss derzeit als blosse Schutzbehauptung gewertet werden. Eine Notwehrlage erscheint jedenfalls bei der vorliegenden Aktenlage wenig wahrscheinlich. Soweit der Be- schwerdeführer in der Replik polizeitaktische Fehler rügt, ändert dies nichts am ge- gebenen hinreichenden Tatverdacht des Landfriedensbruchs, evtl. Raufhandels. Aus dem Anzeigerapport vom 20. März 2020 geht im Übrigen hervor, dass die Po- lizeibeamten auch gegen Fans des E.________(Eishockeyclub) Anzeige wegen Betretens des Bahnbetriebsgebietes (Geleise) eingereicht haben. 5.7 Aus der laufenden Untersuchung ergeben sich weiter erhebliche und konkrete An- haltspunkte darauf, dass der Beschwerdeführer in der Vergangenheit bereits Delik- te begangen hat bzw. insbesondere in Zukunft solche begehen könnte. Die in den Berichtsrapporten vom 23., 25. und 29. Januar 2020 geschilderten Wahrnehmun- gen hinsichtlich des Ereignisses vom 18. Januar 2020 betreffen ein Delikt, dass nicht mehr als Bagatelle zu qualifizieren ist. Der Straftatbestand des Landfriedens- bruchs bzw. des Raufhandels schützt das Rechtsgut des öffentlichen Friedens bzw. das Leben und die körperliche Integrität der Teilnehmer und auch von unbe- teiligten Dritten. Hierbei handelt es sich um besonders schützenswerte Rechts- güter. Die inkriminierte Straftat weist mithin eine gewisse Schwere auf (vgl. E. 5.2 hiervor). Die detaillierten Feststellungen in den Berichtsrapporten der Polizeibeam- 9 ten erscheinen – wie dargetan wurde (vgl. E. 5.6 hiervor) – derzeit als glaubhaft. Der Beschwerdeführer gestand ein, sich an der tätlichen Auseinandersetzung am G.________(Strasse) beteiligt zu haben und selber Faustschläge ausgeteilt zu ha- ben. Er war dabei gemäss eigenen Aussagen ziemlich zuvorderst in der Gruppe (vgl. Z. 63 ff.; 122 des Protokolls der polizeilichen Einvernahme vom 28. Februar 2020; vgl. zur angeblichen Notwehrlage E. 5.6, welche gemäss vorliegender Akten- lage als vorgeschoben und wenig überzeugend erscheint). Die Beschwerdekam- mer in Strafsachen teilt deshalb die Auffassung der Generalstaatsanwaltschaft, wonach angesichts der Tatsache, dass der Beschwerdeführer in der beschriebe- nen aufgeladenen Situation eine besondere Figur darstellte, indem er an vorderster Front aktiv an der Auseinandersetzung teilgenommen hatte, ohne Verletzung der Unschuldsvermutung angenommen werden darf, dass das Verhalten des Be- schwerdeführers auf eine gewisse Krawall- und Gewaltbereitschaft hindeutet. Fer- ner ist der Beschwerdeführer vorbestraft, wenn auch nicht einschlägig. Seine Ver- urteilung zu 10 Tagessätzen Geldstrafe (bedingt vollziehbar) und einer Busse we- gen versuchter Tierquälerei vom 14. November 2019 zeigt jedoch, dass er bereits straffällig in Erscheinung getreten ist. Insgesamt bestehen damit genügend Indizien dafür, dass sich der Beschwerdeführer wieder an einer solchen gewalttätigen Aus- einandersetzung in Zusammenhang mit einem Eishockeyspiel beteiligten könnte, bei deren Aufklärung die erkennungsdienstlichen Merkmale von Relevanz sein könnten. 5.8 Die Identität des Beschwerdeführers ist im vorliegenden Strafverfahren bekannt. Wie die Generalstaatsanwaltschaft zu Recht dargetan hat, dient die erkennungs- dienstliche Erfassung vorliegend indes nicht der Aufklärung der inkriminierten Straf- tat, sondern weiterer vergangener oder künftiger Delikte, für welche erhebliche und konkrete Anhaltspunkte bestehen (vgl. E. 5.2 und 5.7 hiervor). Der angestrebte Zweck lässt sich nicht mit milderen Mitteln erreichen. Die Erforderlichkeit ist zu be- jahen. Die Hinweise, dass der Beschwerdeführer weitere Straftaten von einer ge- wissen Schwere – insbesondere Landfriedensbruch und Delikte gegen Leib und Leben – begangen hat oder begehen wird und das öffentliche Interesse an der Aufklärung dieser Taten rechtfertigen einen leichten Grundrechtseingriff wie die er- kennungsdienstliche Erfassung. Dies gilt umso mehr, als die erkennungsdienstliche Erfassung ohne Abnahme eines WSA zur DNA-Analyse erfolgte. Die Verhältnis- mässigkeit der strittigen Massnahme ist damit gegeben. 6. Zusammenfassend ergibt sich, dass die erkennungsdienstliche Erfassung rechtens ist. Die Beschwerde erweist sich – mit Ausnahme der festgestellten Verletzung des rechtlichen Gehörs – als unbegründet und ist daher abzuweisen. 7. 7.1 Der Beschwerdeführer dringt mit seinem Antrag um Aufhebung der angefochtenen Verfügung betreffend erkennungsdienstliche Erfassung nicht durch. Mit Blick auf die festgestellte Gehörsverletzung rechtfertigt sich jedoch, dass der Kanton Bern die Hälfte der Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt. Diese werden bestimmt auf CHF 1‘000.00 und je zur Hälfte dem Beschwerdeführer und dem Kanton Bern auf- erlegt (Art. 428 Abs. 1 StPO). Entgegen dem Antrag des Beschwerdeführers recht- 10 fertigt sich vorliegend nicht eine vollumfängliche Kostenauferlegung an den Kanton. Der Beschwerdeführer ist, wie dargetan wurde, (materiell) in der Sache vollumfäng- lich unterlegen. Er obsiegte lediglich insoweit, als dass eine Verletzung des rechtli- chen Gehörs festgestellt wurde, welche im Beschwerdeverfahren geheilt wurde. 7.2 Dem nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer sind im Beschwerdeverfahren keine entschädigungswürdigen Nachteile erwachen (Art. 430 Abs. 1 Bst. c i.V.m. Art. 436 Abs. 1 StPO). Es ist ihm deshalb keine (Teil-)Entschädigung auszurichten, soweit er im Beschwerdeverfahren obsiegte (Feststellung der Verletzung des recht- lichen Gehörs). 11 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Es wird festgestellt, dass die Regionale Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau das rechtliche Gehör des Beschwerdefüh- rers verletzt hat. Soweit weitergehend wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1‘000.00, werden zur Hälf- te, ausmachend CHF 500.00, dem Beschwerdeführer auferlegt. Die andere Hälfte trägt der Kanton Bern. 3. Dem Beschwerdeführer wird für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigung aus- gerichtet. 4. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau, Staatsanwalt B.________ (per A-Post) - Kantonspolizei Bern, KTD, ED-Behandlung (per A-Post) - Kantonspolizei Bern, Polizeiwache Burgdorf, C.________, Dunantstrasse 1, 3401 Burgdorf (per A-Post) Bern, 10. Juni 2020 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter J. Bähler Die Gerichtsschreiberin: Lauber i.V. Gerichtsschreiber Müller Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 12