Die Identität des Beschwerdeführers ist im vorliegenden Strafverfahren bekannt. Wie die Generalstaatsanwaltschaft zu Recht dargetan hat, dient die erkennungsdienstliche Erfassung vorliegend indes nicht der Aufklärung der inkriminierten Straftat, sondern weiterer vergangener oder künftiger Delikte, für welche erhebliche und konkrete Anhaltspunkte bestehen (vgl. E. 5.2 und 5.7 hiervor). Der angestrebte Zweck lässt sich nicht mit milderen Mitteln erreichen. Die Erforderlichkeit ist zu bejahen.