Er ist geständig, an der tätlichen Auseinandersetzung beteiligt gewesen zu sein, wenn auch nur zur Verteidigung (vgl. zur angeblichen Notwehrlage indes E. 5.6, wonach diese gemäss vorliegender Aktenlage als vorgeschoben und wenig überzeugend erscheint). Die Beschwerdekammer in Strafsachen teilt die Auffassung der Generalstaatsanwaltschaft, wonach angesichts der Tatsache, dass der Beschwerdeführer in der beschriebenen aufgeladenen Situation eine besondere Figur darstellte, indem er direkt vor der Polizei und trotz ihrer Mahnung wild gestikuliert und sich alsdann der Auseinandersetzung aktiv angeschlossen hatte, ohne Verletzung der