Sodann rannte er in der Gruppe in den G.________(Strasse), wo sich diese – zumindest teilweise – vermummte. Er ist geständig, an der tätlichen Auseinandersetzung beteiligt gewesen zu sein, wenn auch nur zur Verteidigung (vgl. zur angeblichen Notwehrlage indes E. 5.6, wonach diese gemäss vorliegender Aktenlage als vorgeschoben und wenig überzeugend erscheint).