Die detaillierten Feststellungen in den Berichtsrapporten der Polizeibeamten erscheinen – wie dargetan wurde (vgl. E. 5.6 hiervor) – derzeit als glaubhaft. Der Beschwerdeführer kam der polizeilichen Aufforderung, sich zurück ins Restaurant H.________ zu begeben, nicht nach, sondern begann, gegen die Fans des E.________(Eishockeyclub) wild zu gestikulieren, da er sich von diesen provoziert fühlte und sie auch provozieren wollte. Sodann rannte er in der Gruppe in den G.________(Strasse), wo sich diese – zumindest teilweise – vermummte.