9 bruchs bzw. des Raufhandels schützt das Rechtsgut des öffentlichen Friedens bzw. das Leben und die körperliche Integrität der Teilnehmer und auch von unbeteiligten Dritten. Hierbei handelt es sich um besonders schützenswerte Rechtsgüter. Die inkriminierte Straftat weist mithin eine gewisse Schwere auf (vgl. E. 5.2 hiervor). Die detaillierten Feststellungen in den Berichtsrapporten der Polizeibeamten erscheinen – wie dargetan wurde (vgl. E. 5.6 hiervor) – derzeit als glaubhaft.