Eine Notwehrlage erscheint jedenfalls bei der vorliegenden Aktenlage wenig wahrscheinlich (vgl. zudem Z. 177 ff. des Protokolls der polizeilichen Einvernahme des Beschwerdeführers vom 26. Februar 2020, wonach er nichts dazu sagen wollte, weshalb er sich in dieser Gruppe befunden hatte, und von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch machte, was seltsam anmutet). Soweit der Beschwerdeführer in der Replik polizeitaktische Fehler rügt, ändert dies nichts am gegebenen hinreichenden Tatverdacht des Landfriedensbruchs, evtl. Raufhandels.