Der Beschwerdeführer beruft sich zwar auf Notwehr, er machte indes erst mit der Replik geltend, dass die D.________(Eishockeyclub)-Fans derart überrascht worden seien, dass ihnen keine Zeit mehr geblieben sei zu fliehen. Dieser nachgeschobene Einwand muss derzeit als blosse Schutzbehauptung gewertet werden. Eine Notwehrlage erscheint jedenfalls bei der vorliegenden Aktenlage wenig wahrscheinlich (vgl. zudem Z. 177 ff.