___ Richtung G.________(Strasse) gerannt ist und sich vermummt hat, wobei er sich nicht vermummt haben will. Er gab zu, bei der anschliessenden Auseinandersetzung dabei gewesen zu sein, will sich aber nur verteidigt haben (vgl. Z. 145 ff. des Einvernahmeprotokolls). Die insoweit gemachten Aussagen des Beschwerdeführers wurden von der Generalstaatsanwaltschaft korrekt zusammengefasst wiedergegeben. Der Beschwerdeführer beruft sich zwar auf Notwehr, er machte indes erst mit der Replik geltend, dass die D.________(Eishockeyclub)-Fans derart überrascht worden seien, dass ihnen keine Zeit mehr geblieben sei zu fliehen.