Sie haben sich damit – entgegen der Schilderung des Beschwerdeführers – gerade nicht an die Anweisung der Polizei gehalten. Soweit der Beschwerdeführer in der Replik neu vorbringt, die Anweisungen der Polizisten seien uneinheitlich gewesen, wirkt dies nachgeschoben und konstruiert. Bei der vorliegenden Aktenlage ist vielmehr davon auszugehen, dass auch die D.________(Eishockeyclub)-Fans mit dem Rennen Richtung G.________(Strasse) und dem – zumindest teilweisen – Vermummen aktiv die Auseinandersetzung mit den E.________(Eishockeyclub)-Fans gesucht haben.