, L.________ und M.________ in ihren Berichtsrapporten vom 23., 25. und 29. Januar 2020 übereinstimmend geschildert. Es sind keine Anhaltspunkte auszumachen, weshalb die Polizeibeamten den Sachverhalt unzutreffend geschildert haben sollen, zumal dieser insbesondere auch vom Beschwerdeführer zumindest teilweise bestätigt wurde. Zeugeneinvernahmen – um was für Zeugen es sich handeln soll, wird in der Replik nicht weiter erörtert – drängen sich daher im vorliegenden Verfahren nicht auf. Der Einwand des Beschwerdeführers, er habe sich an die Weisung der Polizei gehalten, wirkt wenig überzeugend. Sowohl der Polizeibeamte K.__