Er sei auch bei der anschliessenden Auseinandersetzung dabei gewesen, habe sich aber nur verteidigt (EV-Protokoll vom 26. Februar 2020, S. 5). Es ist weiter zu prüfen, ob erhebliche und konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Beschwerdeführer an weiteren – bereits begangenen oder künftigen – Delikten von gewisser Schwere beteiligt sein könnte. Der Beschwerdeführer und seine Gruppe der D.________(Eishockeyclub)-Fans wurden von der Polizei mehrfach aufgefordert, sich ins Restaurant H.________ zurückzubegeben.