Fotos und Fingerabdrücke von einer Person zu erstellen, wenn diese von der Untersuchung her nicht benötigt oder auch als Massnahmen nichts bringen würden, stellten willkürliche Zwangsmassnahmen dar. Die erkennungsdienstliche Erfassung dürfe nicht auf Vorrat angeordnet werden. Wenn sich im Verlauf der Untersuchung 4 ergebe, dass die Zwangsmassnahme sinnvoll und zweckmässig sei, könne sie immer noch angeordnet werden.