2018, N. 10 zu Art. 260 StPO), müssen aus Gründen der Rechtssicherheit und zur Wahrung des rechtlichen Gehörs aus dieser dennoch mindestens die Zulässigkeit und Verhältnismässigkeit der Anordnung ersichtlich sein, d.h. es muss ausgeführt werden, dass und warum gegen die betroffene Person wegen bestimmter Straftaten eine Strafuntersuchung geführt wird und die erkennungsdienstliche Erfassung für deren Abklärung bzw. allfällige spätere Verfahren sachdienlich ist (vgl. zum Ganzen: Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Bern BK 19 344 vom 24. September 2019 E. 3; BK 19 185 vom 8. August 2019 E. 4.2 und 4.4;