Diese Faktoren müssen jeweils von Amtes wegen überprüft werden (vgl. HANSJAKOB, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 12 zu Art. 260 StPO). Auch wenn die Anforderungen an die Begründung der Anordnung einer erkennungsdienstlichen Erfassung relativ niedrig sind (vgl. SCHMID/JOSITSCH, Schweizerische Strafprozessordnung Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, N. 10 zu Art.