3. 3.1 Der Beschwerdeführer rügt in formeller Hinsicht vorab eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Die Staatsanwaltschaft habe mit keinem Satz begründet, weshalb sich im vorliegenden Fall eine erkennungsdienstliche Erfassung aufdränge und inwiefern ein hinreichender Tatverdacht für die vorgeworfenen Delikte bestehe. 3.2 Die Staatsanwaltschaft begründete die angefochtene Verfügung wie folgt: Die erkennungsdienstliche Erfassung gem. Art.