3. Die Beschwerdeführerin hat der Beschuldigten für ihre Aufwendungen im Beschwerdeverfahren eine Entschädigung von CHF 1‘278.70 (inkl. Auslagen und MWST) zu bezahlen. 4. Zu eröffnen: - der Straf- und Zivilklägerin/Beschwerdeführerin, v.d. Rechtsanwalt D.________ - der Beschuldigten, v.d. Rechtsanwalt und Notar B.________ - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland, Staatsanwältin E.________ (mit den Akten)