Die gestützt auf die (undatierte) Honorarnote von Rechtsanwalt B.________ auf CHF 1‘278.70 (inkl. Auslagen und MWST) bestimmte Entschädigung ist folglich der Beschwerdeführerin zur Bezahlung aufzuerlegen. 7 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1‘000.00, werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit der von ihr geleisteten Sicherheitsleistung gleicher Höhe verrechnet.