325bis StGB; vgl. S. 3 der Strafanzeige), kann letztlich offen bleiben, ob die Strafanzeige gegen den Rechtsvertreter der Beschuldigten hätte gerichtet werden müssen, welcher die entsprechenden rechtlichen Schritte androhte und in die Wege leitete, oder ob die Beschuldigte allenfalls als Anstifterin zu einer Erpressung (Art. 24 Abs. 1 i.V.m. Art. 156 Ziff. 1 StGB) zu behandeln gewesen wäre. Es liegt so oder anders keine strafbare Handlung vor. 4.6 Nach dem Gesagten nahm die Staatsanwaltschaft das von der Beschwerdeführerin gegen die Beschuldigte initiierte Strafverfahren zu Recht nicht an die Hand.