Die Ausführungen in der Replik betreffend den Vertragsabschluss auf der Grundlage angeblich falscher Aussagen der Beschwerdeführerin und deren Arbeitsunfähigkeit sind ebenfalls augenscheinlich als zivilrechtliche und nicht als strafrechtliche Sachverhalte zu qualifizieren. 4.5 Da der zur Beurteilung vorliegende Sachverhalt klarerweise unter keinen Straftatbestand fällt (auch nicht unter Art. 181 StGB oder Art. 325bis StGB;