6 pressung oder anderweitige strafbare Handlung erblickt werden. Es stand der Beschwerdeführerin frei, soweit sie mit dem Inhalt des Urteilsvorschlags nicht einverstanden war, diesen abzulehnen, was sie denn auch getan hat. Die Ausführungen in der Replik betreffend den Vertragsabschluss auf der Grundlage angeblich falscher Aussagen der Beschwerdeführerin und deren Arbeitsunfähigkeit sind ebenfalls augenscheinlich als zivilrechtliche und nicht als strafrechtliche Sachverhalte zu qualifizieren.