1 StGB bezeichnet werden. Ernstlich sind die Nachteile nur, wenn ihre Androhung nach einem objektiven Massstab geeignet ist, auch eine besonnene Person in der Lage der Betroffenen gefügig zu machen und so ihre freie Willensbildung und - betätigung zu beschränken (vgl. statt vieler Urteil des Bundesgerichts 6P.5/2006 vom 12. Juni 2006 E. 4.2 mit Hinweis auf BGE 122 IV 322 E. 1a und 120 IV 17 E. 3a/aa). Hiervon kann vorliegend nicht die Rede sein. Auch im Erwirken eines Urteilsvorschlags bei der Schlichtungsbehörde Berner Jura-Seeland kann keine Er-