Diese Abweichung wiederum wurde offenbar von der Beschuldigten akzeptiert (vgl. Schreiben vom 24. Mai 2019 «Betreffs Überstunden ist es auch ok»). Auch ohne die Saldoerklärung steht folglich offensichtlich bereits fest, wie viele Überstunden die Beschwerdeführerin der Beschuldigten noch zu entschädigen hat. Schliesslich kann die Weigerung, derzeit die Saldoerklärung zu unterzeichnen, nicht als ernstlich im Sinne von Art. 156 Ziff. 1 StGB bezeichnet werden.