Anders als es in der Replik dargestellt wurde, hat die Beschwerdeführerin die von der Beschuldigten im Schreiben vom 18. Mai 2019 aufgeführten Überstunden gemäss Schreiben vom 20. Mai 2019 offensichtlich grundsätzlich akzeptiert: «Nach Durchsicht unserer Zeiterfassungsunterlagen stimmen wir Ihrer Berechnung, unter Berücksichtigung einer kleinen Abweichung im einstelligen Minutenbereich, zu». Diese Abweichung wiederum wurde offenbar von der Beschuldigten akzeptiert (vgl. Schreiben vom 24. Mai 2019 «Betreffs Überstunden ist es auch ok»).