Die Unterlassung der Beschuldigten (derzeitige Nicht- Unterzeichnung der Saldoerklärung) wirkt sich im Übrigen auch nicht nachteilig auf die Situation der Beschwerdeführerin aus. Anders als es in der Replik dargestellt wurde, hat die Beschwerdeführerin die von der Beschuldigten im Schreiben vom 18. Mai 2019 aufgeführten Überstunden gemäss Schreiben vom 20. Mai 2019 offensichtlich grundsätzlich akzeptiert: «Nach Durchsicht unserer Zeiterfassungsunterlagen stimmen wir Ihrer Berechnung, unter Berücksichtigung einer kleinen Abweichung im einstelligen Minutenbereich, zu».