Dasselbe gilt betreffend die in der Replik neu aufgeführten geltend gemachten Überstunden. Die Beschuldigte hat in ihrem Schreiben vom 24. Mai 2019 der Beschwerdeführerin geschrieben, «dass sie die Vereinbarung mit Saldoklausel noch nicht unterschreiben könne, denn es fehle noch das Arbeitszeugnis». Die Beschwerdeführerin hat keinen Anspruch darauf, dass die Beschuldigte eine Saldoerklärung unterzeichnet. Vielmehr ist es die Beschuldigte, welche Anspruch auf ein Arbeitszeugnis hat (vgl. die Ausführungen hiervor). Mithin liegen insoweit ebenfalls kein unzulässiger Zweck und kein unzulässiges Mittel vor.