Immerhin hat diese gemäss den von ihr eingereichten Unterlagen offenbar bereits seit September 2019 mittels eines Rechtsvertreters erfolglos versucht, aussergerichtlich ein für sie akzeptables Arbeitszeugnis zu erlangen. Es erscheint daher nicht ungerechtfertigt und offensichtlich auch nicht strafrechtlich relevant, wenn die Beschuldigte nunmehr gerichtliche Schritte zur Durchsetzung ihrer Forderung einleitet. Dasselbe gilt betreffend die in der Replik neu aufgeführten geltend gemachten Überstunden.