Wenn der Rechtsvertreter der Beschuldigten die Einleitung dieser rechtmässigen Schritte vorgängig schriftlich in Aussicht stellt, handelt es sich hierbei nicht um eine unrechtmässige Druckausübung. Der Entscheid, ob eine gerichtliche Durchsetzung notwendig erscheint oder nicht, obliegt der Beschuldigten. Immerhin hat diese gemäss den von ihr eingereichten Unterlagen offenbar bereits seit September 2019 mittels eines Rechtsvertreters erfolglos versucht, aussergerichtlich ein für sie akzeptables Arbeitszeugnis zu erlangen.