Für diese arbeitsrechtliche Streitigkeit kann nicht das Strafrecht bemüht werden. Die Staatsanwaltschaft hat einzig zu prüfen, ob sich die Beschuldigte eines strafrechtlich relevanten Verhaltens schuldig gemacht hat, was vorliegend klarerweise zu verneinen ist. Es fehlen gänzlich etwaige Anhaltspunkte, welche einen hinreichenden Tatverdacht auf eine strafbare Handlung nahelegen würden.