Mit diesen Ausführungen vermag die Beschwerdeführerin keinen konkreten strafrechtlich relevanten Sachverhalt zu benennen. Vielmehr handelt es sich hierbei offensichtlich um eine rein arbeitsrechtliche Streitigkeit, welche nicht im Rahmen eines Strafverfahrens zu regeln ist, sondern auf dem zivilrechtlichen Weg. Es obliegt dem Zivilgericht zu beurteilen, ob die strittigen Aussagen im Arbeitszeugnis aufzuführen sind oder nicht. Für diese arbeitsrechtliche Streitigkeit kann nicht das Strafrecht bemüht werden.