richtet, einen Vermögensvorteil zu erlangen, auf den der Täter keinen Anspruch hat. Rechtmässige Mittel müssen dazu dienen, liquide oder allenfalls auch nur berechtigte Interessen zu verfolgen. Die Drohung mit einer Strafanzeige, Klage, Betreibung oder einem anderen an und für sich rechtmässigen Mittel kann rechtswidrig sein, wenn die erhobenen Ansprüche nicht bestehen, rechtlich nicht durchsetzbar oder übersetzt sind oder in keinem sachlichen Zusammenhang zum konkreten Geschehen stehen (vgl. WEISSENBERGER, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 22 f. zu Art. 156 StGB; TRECHSEL/CRAMERI, in: TRECHSEL/PIETH