StGB strafbar, wer in der Absicht, sich oder einen anderen unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selber oder einen anderen am Vermögen schädigt. Das Tatbestandsmerkmal der Androhung ernstlicher Nachteile ist nicht erfüllt, wenn mit – im konkreten Fall – rechtmässigen Mitteln gedroht wird, z.B. mit der Einreichung einer Klage, dem Abbruch der Geschäftsbeziehungen/Vertragsverhandlungen oder der Kündigung des Arbeits- oder Mietverhältnisses, es sei denn, die Drohung sei darauf ge-