Darüber hinaus habe die Beschuldigte nicht gezögert, aufgrund angeblicher Überstunden ein Arbeitszeugnis zu verlangen, obwohl sie selbst zugegeben habe, dass die angeblichen Überstunden nicht mehr strittig seien. Die Geltendmachung von angeblichen Überstunden und die Androhung eines Gerichtsverfahrens, sofern die Beschwerdeführerin entgegen dem Wahrheitsprinzip kein Arbeitszeugnis vorlege, würden Drohungen und Versuche darstellen, die Beschwerdeführerin zu etwas zu zwingen. Beides sei nach Schweizerischem Strafrecht strafbar.