Der Versuch, ein Arbeitszeugnis zu erlangen, dessen Inhalt eindeutig irreführend sei, insbesondere in einem so wesentlichen Punkt wie der autonomen Arbeitsweise als Medizinische Praxisassistentin, stelle ein rechtswidriges Ziel dar. Darüber hinaus habe die Beschuldigte nicht gezögert, aufgrund angeblicher Überstunden ein Arbeitszeugnis zu verlangen, obwohl sie selbst zugegeben habe, dass die angeblichen Überstunden nicht mehr strittig seien.