Die Anstellung sei aufgrund wahrheitswidriger Angaben erfolgt. Die Beschuldigte könne von der Beschwerdeführerin nicht verlangen, den Hinweis auf die von ihren Kollegen geleistete Unterstützung aus dem Arbeitszeugnis zu streichen, da diese Klarstellung für die Einhaltung der Wahrheitspflicht unerlässlich sei. Die Beschwerdeführerin stehe seit mehr als einem Jahr unter dem Druck und der Drohung der Beschuldigten, welche aufgrund falscher Behauptungen und Verzögerungstaktiken versuche, ein Arbeitszeugnis zu erhalten, das nicht der Wahrheit entspreche.