Es sei nicht ansatzweise ersichtlich, wie sich die Beschuldigte mit ihrem stets sehr kompromissbereiten Verhalten strafbar gemacht haben solle. Die von der Beschwerdeführerin gemachten Vorwürfe würden sich zudem an ihn als Rechtsvertreter der Beschuldigten richten. Wenn überhaupt, hätte die Anzeige gegen ihn gerichtet werden müssen, was aber am Ergebnis (Nichtanhandnahme) nichts geändert hätte. 3.5 In der Replik ergänzt die Beschwerdeführerin, die Beschuldigte habe bei ihrer Bewerbung irreführende Angaben gemacht. Die Anstellung sei aufgrund wahrheitswidriger Angaben erfolgt.