3.4 Der Rechtsvertreter der Beschuldigten hält namens der Beschuldigten zusammengefasst fest, er habe über Monate hinweg nur gefordert, was seiner Mandantin gestützt auf das Obligationenrecht zustehe. Das Zivilgericht habe zu entscheiden, was im konkreten Einzelfall genau unter einem wohlwollenden Arbeitszeugnis zu verstehen sei. Wie aus der eingereichten Korrespondenz hervorgehe, sei er bestrebt gewesen, die Angelegenheit aussergerichtlich zu erledigen. Es sei nicht ansatzweise ersichtlich, wie sich die Beschuldigte mit ihrem stets sehr kompromissbereiten Verhalten strafbar gemacht haben solle.