Es könne seitens der Behörde kaum angeordnet und ungeahndet gelassen werden, dass sie der Beschuldigten ein «bravouröses» Zeugnis als Medizinische Praxisassistentin ausstelle, ohne dass diese überhaupt je einen Abschluss in diesem Beruf erworben habe. Sie – die Beschwerdeführerin – wünsche in dieser Angelegenheit keinen weiteren ungerechtfertigten Druck und keinen weiteren immateriellen und materiellen Schaden mehr hinnehmen zu müssen. 3.4