Sie habe eine Überweisung auf das Klientengeldkonto des von ihr kontaktierten Rechtsvertreters vorgenommen und durchgehend die Bereitschaft signalisiert, der Beschuldigten ein angepasstes wahrheitsgetreues und wohlwollendes Arbeitszeugnis auszustellen. Die Einreichung einer Klage beim Arbeitsgericht sei deshalb zur Durchsetzung berechtigter Ansprüche und zur Verfolgung berechtigter Interessen weder erforderlich noch gerechtfertigt. Es gehe der Beschuldigten einzig um die Durchsetzung des von ihr ge-