Der angezeigte Sachverhalt erfülle den Tatbestand von Art. 156 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) offensichtlich nicht. Das Verlangen eines Arbeitszeugnisses, selbst wenn es mit Nachdruck geschehe, stelle kein strafbares Verhalten nach Art. 156 StGB dar. 3.3 Die Beschwerdeführerin bringt in der Beschwerde vor, die Staatsanwaltschaft habe den Sachverhalt nicht adäquat verstanden und aufgenommen. Seit Monaten sei sie und werde sie wiederholt unter Druck gesetzt, der Beschuldigten ein wahrheitswidriges Arbeitszeugnis auszustellen.