Es sei Sache des Zivilgerichts zu entscheiden, ob die strittigen Aussagen im Arbeitszeugnis aufzuführen seien. Das Tatbestandsmerkmal der Androhung ernstlicher Nachteile sei nicht erfüllt. Die Beschuldigte bzw. ihr Rechtsvertreter würden der Beschwerdeführerin mit rechtmässigen Mitteln drohen (Einreichung einer Klage beim Arbeitsgericht, Geltendmachung von wirtschaftlichem Schaden, Auferlegung der Kosten aus Klageführung). Diese Mittel würden dazu dienen, berechtigte Interessen zu verfolgen und berechtigte Ansprüche durchzusetzen. Der angezeigte Sachverhalt erfülle den Tatbestand von Art.