Sie – die Beschwerdeführerin – unterstehe als Arbeitgeberin der Wahrheitspflicht und könne den unwahren vorgegebenen Wortlaut nicht übernehmen. 3.2 Die Staatsanwaltschaft begründet die Nichtanhandnahmeverfügung damit, dass sich aus der Strafanzeige und den dazu eingereichten Beilagen keine konkreten Hinweise ergeben würden, wonach etwaige Straftatbestände erfüllt sein könnten. Bei dem den Anschuldigungen zugrunde liegenden Sachverhalt handle es sich um arbeitsrechtliche Aspekte ohne strafrechtliche Relevanz. Es sei Sache des Zivilgerichts zu entscheiden, ob die strittigen Aussagen im Arbeitszeugnis aufzuführen seien.