Schliesslich sei die Angelegenheit vor die Schlichtungsbehörde Berner Jura-Seeland gelangt. Die Schlichtungsbehörde habe den Parteien mit Urteilsvorschlag vom 22. Oktober 2019 u.a. einen Entwurf des Arbeitszeugnisses unterbreitet, welcher weiterhin in den wesentlichen Zügen den Vorgaben der Beschuldigten entspreche. Sie – die Beschwerdeführerin – unterstehe als Arbeitgeberin der Wahrheitspflicht und könne den unwahren vorgegebenen Wortlaut nicht übernehmen.