BSG 162.11]). Die Beschwerdeführerin ist als Straf- und Zivilklägerin durch die angefochtene Nichtanhandnahmeverfügung unmittelbar in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Es geht um ein angebliches Vermögensdelikt zum Nachteil des Gesellschaftsvermögens der Beschwerdeführerin, weshalb sie als Geschädigte im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO anzusehen ist (vgl. BGE 141 IV 380 E. 2.3.3 mit Hinweisen; MAZZUCCHELLI/POSTIZZI, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 31 zu Art. 115 StPO).