Die Generalstaatsanwaltschaft schloss am 30. März 2020 unter Verweis auf die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Die Beschuldigte beantragte am 31. März 2020, die Beschwerde sei abzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdeführerin. Am 23. April 2020 zeigte Rechtsanwalt D.________ an, dass er mit der Interessenwahrung der Beschwerdeführerin beauftragt worden ist. Antragsgemäss wurden ihm die Verfahrensakten zur Einsicht zugestellt. Mit Replik vom 13. Mai 2020 beantragte Rechtsanwalt D.__