Hiergegen erhob die Beschwerdeführerin am 10. März 2020 Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, die Nichtanhandnahmeverfügung sei aufzuheben und die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, ein Strafverfahren gegen die Beschuldigte wegen Erpressung zu eröffnen. Am 18. März 2020 wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, eine Sicherheitsleistung von CHF 1‘000.00 zu bezahlen. Die Sicherheitsleistung erfolgte innert Frist. Die Generalstaatsanwaltschaft schloss am 30. März 2020 unter Verweis auf die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde.