1. Mit Verfügung vom 24. Februar 2020 nahm die Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland das von der Straf- und Zivilklägerin C.________ AG (nachfolgend: Beschwerdeführerin) gegen A.________ (nachfolgend: Beschuldigte) initiierte Strafverfahren wegen Erpressung nicht an die Hand. Hiergegen erhob die Beschwerdeführerin am 10. März 2020 Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, die Nichtanhandnahmeverfügung sei aufzuheben und die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, ein Strafverfahren gegen die Beschuldigte wegen Erpressung zu eröffnen.