Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 20 113 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 19. Mai 2020 Besetzung Oberrichter J. Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichter Gerber Gerichtsschreiberin Lauber Verfahrensbeteiligte A.________ v.d. Rechtsanwalt und Notar B.________ Beschuldigte Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern C.________ AG v.d. Rechtsanwalt D.________ Straf- und Zivilklägerin/Beschwerdeführerin Gegenstand Nichtanhandnahme Strafverfahren wegen Erpressung Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Berner Jura-Seeland vom 24. Februar 2020 (BJS 20 376) Erwägungen: 1. Mit Verfügung vom 24. Februar 2020 nahm die Regionale Staatsanwaltschaft Ber- ner Jura-Seeland das von der Straf- und Zivilklägerin C.________ AG (nachfol- gend: Beschwerdeführerin) gegen A.________ (nachfolgend: Beschuldigte) initiier- te Strafverfahren wegen Erpressung nicht an die Hand. Hiergegen erhob die Be- schwerdeführerin am 10. März 2020 Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, die Nichtanhandnahmeverfügung sei aufzuheben und die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, ein Strafverfahren gegen die Beschuldigte wegen Erpressung zu eröffnen. Am 18. März 2020 wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, eine Si- cherheitsleistung von CHF 1‘000.00 zu bezahlen. Die Sicherheitsleistung erfolgte innert Frist. Die Generalstaatsanwaltschaft schloss am 30. März 2020 unter Ver- weis auf die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung auf kostenfällige Ab- weisung der Beschwerde. Die Beschuldigte beantragte am 31. März 2020, die Be- schwerde sei abzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdeführerin. Am 23. April 2020 zeigte Rechtsanwalt D.________ an, dass er mit der Interessenwahrung der Beschwerdeführerin beauftragt worden ist. An- tragsgemäss wurden ihm die Verfahrensakten zur Einsicht zugestellt. Mit Replik vom 13. Mai 2020 beantragte Rechtsanwalt D.________ namens der Beschwerde- führerin innert gewährter Fristerstreckung Folgendes: 1. L'admission de son recours du 10 mars 2020 en ce sens que la cause est renvoyée au Ministère public compétent pour nouvelle instruction et nouvelle décision au sens des considérants de l'arrêt qui sera rendu. 2. La condamnation de A.________ aux frais et aux dépens sur la base de la note d'honoraire présentée ce jour. Eine Kopie der Replik wurde der Beschuldigten und der Generalstaatsanwaltschaft zur Kenntnisnahme zugestellt. 2. Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO, Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsregle- ments des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Die Beschwerdeführerin ist als Straf- und Zivilklägerin durch die angefochtene Nichtanhandnahmeverfügung un- mittelbar in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Be- schwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Es geht um ein angebliches Vermögensdelikt zum Nachteil des Gesellschaftsvermögens der Beschwerdeführe- rin, weshalb sie als Geschädigte im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO anzusehen ist (vgl. BGE 141 IV 380 E. 2.3.3 mit Hinweisen; MAZZUCCHELLI/POSTIZZI, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 31 zu Art. 115 StPO). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 3. 3.1 Am 11. Dezember 2019 reichte die Beschwerdeführerin gegen die Beschuldigte wegen Erpressung Strafanzeige ein. Sie machte zusammengefasst geltend, die 2 Beschuldigte habe wider besseres Wissens und unter Androhung und Umsetzung ernstlicher Nachteile fortgesetzt von ihr ein Arbeitszeugnis erzwingen wollen, wel- ches nicht der Wahrheit entspreche. Die Beschuldigte habe ihr materiellen und im- materiellen Schaden zugefügt, indem sie u.a. gezwungen gewesen sei, neuerlichen juristischen Beistand beizuziehen. Die Beschuldigte sei vom 20. August 2018 bis zum 30. April 2019 bei ihr als Medizinische Praxisassistentin angestellt gewesen. Nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses habe sie der Beschuldigten ein Ar- beitszeugnis ausgestellt, mit dessen Formulierung diese nicht einverstanden gewe- sen sei. Die Beschuldigte habe eine Anpassung des Arbeitszeugnisses verlangt, wobei sie von ihrer Rechtsschutzversicherung bzw. ihrem Rechtsvertreter unter- stützt worden sei. Es sei ihr – der Beschwerdeführerin – mit einer Klage beim Ar- beitsgericht, der Geltendmachung von wirtschaftlichem Schaden und der Auferle- gung der Kosten aus Klageführung gedroht worden. Schliesslich sei die Angele- genheit vor die Schlichtungsbehörde Berner Jura-Seeland gelangt. Die Schlich- tungsbehörde habe den Parteien mit Urteilsvorschlag vom 22. Oktober 2019 u.a. einen Entwurf des Arbeitszeugnisses unterbreitet, welcher weiterhin in den wesent- lichen Zügen den Vorgaben der Beschuldigten entspreche. Sie – die Beschwerde- führerin – unterstehe als Arbeitgeberin der Wahrheitspflicht und könne den unwah- ren vorgegebenen Wortlaut nicht übernehmen. 3.2 Die Staatsanwaltschaft begründet die Nichtanhandnahmeverfügung damit, dass sich aus der Strafanzeige und den dazu eingereichten Beilagen keine konkreten Hinweise ergeben würden, wonach etwaige Straftatbestände erfüllt sein könnten. Bei dem den Anschuldigungen zugrunde liegenden Sachverhalt handle es sich um arbeitsrechtliche Aspekte ohne strafrechtliche Relevanz. Es sei Sache des Zivilge- richts zu entscheiden, ob die strittigen Aussagen im Arbeitszeugnis aufzuführen seien. Das Tatbestandsmerkmal der Androhung ernstlicher Nachteile sei nicht er- füllt. Die Beschuldigte bzw. ihr Rechtsvertreter würden der Beschwerdeführerin mit rechtmässigen Mitteln drohen (Einreichung einer Klage beim Arbeitsgericht, Gel- tendmachung von wirtschaftlichem Schaden, Auferlegung der Kosten aus Klage- führung). Diese Mittel würden dazu dienen, berechtigte Interessen zu verfolgen und berechtigte Ansprüche durchzusetzen. Der angezeigte Sachverhalt erfülle den Tat- bestand von Art. 156 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) of- fensichtlich nicht. Das Verlangen eines Arbeitszeugnisses, selbst wenn es mit Nachdruck geschehe, stelle kein strafbares Verhalten nach Art. 156 StGB dar. 3.3 Die Beschwerdeführerin bringt in der Beschwerde vor, die Staatsanwaltschaft habe den Sachverhalt nicht adäquat verstanden und aufgenommen. Seit Monaten sei sie und werde sie wiederholt unter Druck gesetzt, der Beschuldigten ein wahrheitswid- riges Arbeitszeugnis auszustellen. Sie fürchte sich, dass sie sich im Falle der Aus- stellung des («mit massivem Nachdruck») geforderten Arbeitszeugnisses im vor- gegebenen Wortlaut haft- und strafbar mache. Sie habe eine Überweisung auf das Klientengeldkonto des von ihr kontaktierten Rechtsvertreters vorgenommen und durchgehend die Bereitschaft signalisiert, der Beschuldigten ein angepasstes wahrheitsgetreues und wohlwollendes Arbeitszeugnis auszustellen. Die Einrei- chung einer Klage beim Arbeitsgericht sei deshalb zur Durchsetzung berechtigter Ansprüche und zur Verfolgung berechtigter Interessen weder erforderlich noch ge- rechtfertigt. Es gehe der Beschuldigten einzig um die Durchsetzung des von ihr ge- 3 forderten Wortlauts. Die Beschuldigte habe wider besseres Wissens bei der Schlichtungsbehörde einen Urteilsvorschlag erwirkt. Es könne seitens der Behörde kaum angeordnet und ungeahndet gelassen werden, dass sie der Beschuldigten ein «bravouröses» Zeugnis als Medizinische Praxisassistentin ausstelle, ohne dass diese überhaupt je einen Abschluss in diesem Beruf erworben habe. Sie – die Be- schwerdeführerin – wünsche in dieser Angelegenheit keinen weiteren ungerechtfer- tigten Druck und keinen weiteren immateriellen und materiellen Schaden mehr hin- nehmen zu müssen. 3.4 Der Rechtsvertreter der Beschuldigten hält namens der Beschuldigten zusammen- gefasst fest, er habe über Monate hinweg nur gefordert, was seiner Mandantin ge- stützt auf das Obligationenrecht zustehe. Das Zivilgericht habe zu entscheiden, was im konkreten Einzelfall genau unter einem wohlwollenden Arbeitszeugnis zu verstehen sei. Wie aus der eingereichten Korrespondenz hervorgehe, sei er be- strebt gewesen, die Angelegenheit aussergerichtlich zu erledigen. Es sei nicht an- satzweise ersichtlich, wie sich die Beschuldigte mit ihrem stets sehr kompromissbe- reiten Verhalten strafbar gemacht haben solle. Die von der Beschwerdeführerin gemachten Vorwürfe würden sich zudem an ihn als Rechtsvertreter der Beschul- digten richten. Wenn überhaupt, hätte die Anzeige gegen ihn gerichtet werden müssen, was aber am Ergebnis (Nichtanhandnahme) nichts geändert hätte. 3.5 In der Replik ergänzt die Beschwerdeführerin, die Beschuldigte habe bei ihrer Be- werbung irreführende Angaben gemacht. Die Anstellung sei aufgrund wahrheits- widriger Angaben erfolgt. Die Beschuldigte könne von der Beschwerdeführerin nicht verlangen, den Hinweis auf die von ihren Kollegen geleistete Unterstützung aus dem Arbeitszeugnis zu streichen, da diese Klarstellung für die Einhaltung der Wahrheitspflicht unerlässlich sei. Die Beschwerdeführerin stehe seit mehr als ei- nem Jahr unter dem Druck und der Drohung der Beschuldigten, welche aufgrund falscher Behauptungen und Verzögerungstaktiken versuche, ein Arbeitszeugnis zu erhalten, das nicht der Wahrheit entspreche. Der Versuch, ein Arbeitszeugnis zu erlangen, dessen Inhalt eindeutig irreführend sei, insbesondere in einem so we- sentlichen Punkt wie der autonomen Arbeitsweise als Medizinische Praxisassisten- tin, stelle ein rechtswidriges Ziel dar. Darüber hinaus habe die Beschuldigte nicht gezögert, aufgrund angeblicher Überstunden ein Arbeitszeugnis zu verlangen, ob- wohl sie selbst zugegeben habe, dass die angeblichen Überstunden nicht mehr strittig seien. Die Geltendmachung von angeblichen Überstunden und die Andro- hung eines Gerichtsverfahrens, sofern die Beschwerdeführerin entgegen dem Wahrheitsprinzip kein Arbeitszeugnis vorlege, würden Drohungen und Versuche darstellen, die Beschwerdeführerin zu etwas zu zwingen. Beides sei nach Schwei- zerischem Strafrecht strafbar. 4. 4.1 Die Staatsanwaltschaft eröffnet eine Untersuchung, wenn sich aus den Informatio- nen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Fest- stellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 Bst. a StPO). Sie verzichtet auf eine Eröffnung, wenn sie sofort eine Nichtanhandnahmeverfügung oder einen Strafbefehl erlassen kann (Art. 309 Abs. 4 StPO). Die Nichtanhand- 4 nahme wird gemäss Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO verfügt, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Anzeigerapports feststeht, dass die fraglichen Straftat- bestände eindeutig nicht erfüllt sind. Es muss mit anderen Worten sicher sein, dass der Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt, was etwa der Fall ist bei rein zi- vilrechtlichen Streitigkeiten (BGE 137 IV 285 E. 2.3; OMLIN, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 9 zu Art. 310 StPO). 4.2 Der Erpressung macht sich nach Art. 156 Ziff. 1 StGB strafbar, wer in der Absicht, sich oder einen anderen unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile zu einem Verhalten bestimmt, wodurch die- ser sich selber oder einen anderen am Vermögen schädigt. Das Tatbestands- merkmal der Androhung ernstlicher Nachteile ist nicht erfüllt, wenn mit – im konkre- ten Fall – rechtmässigen Mitteln gedroht wird, z.B. mit der Einreichung einer Klage, dem Abbruch der Geschäftsbeziehungen/Vertragsverhandlungen oder der Kündi- gung des Arbeits- oder Mietverhältnisses, es sei denn, die Drohung sei darauf ge- richtet, einen Vermögensvorteil zu erlangen, auf den der Täter keinen Anspruch hat. Rechtmässige Mittel müssen dazu dienen, liquide oder allenfalls auch nur be- rechtigte Interessen zu verfolgen. Die Drohung mit einer Strafanzeige, Klage, Be- treibung oder einem anderen an und für sich rechtmässigen Mittel kann rechtswid- rig sein, wenn die erhobenen Ansprüche nicht bestehen, rechtlich nicht durchsetz- bar oder übersetzt sind oder in keinem sachlichen Zusammenhang zum konkreten Geschehen stehen (vgl. WEISSENBERGER, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 22 f. zu Art. 156 StGB; TRECHSEL/CRAMERI, in: TRECHSEL/PIETH [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, N. 8 zu Art. 156 StGB). 4.3 Die angefochtene Nichtanhandnahmeverfügung erweist sich als rechtmässig. Die Staatsanwaltschaft legte in rechtlich einwandfreier Weise dar, weshalb sich die Be- schuldigte nicht strafbar gemacht hat. Darauf kann verwiesen werden (vgl. E. 3.2 hiervor). Wie die Staatsanwaltschaft zu Recht ausgeführt hat, erschöpft sich die Strafanzeige im Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass die Beschuldigte keinen Anspruch auf eine bestimmte Formulierung im Arbeitszeugnis habe und dass die von ihr geforderte Formulierung nicht der Wahrheit entspreche. Indem die Beschul- digte von ihr ein Arbeitszeugnis mit einem wahrheitswidrigen Inhalt fordere, werde sie in ihrer freien Willensbildung und -betätigung beeinträchtigt und geschädigt. Mit diesen Ausführungen vermag die Beschwerdeführerin keinen konkreten strafrecht- lich relevanten Sachverhalt zu benennen. Vielmehr handelt es sich hierbei offen- sichtlich um eine rein arbeitsrechtliche Streitigkeit, welche nicht im Rahmen eines Strafverfahrens zu regeln ist, sondern auf dem zivilrechtlichen Weg. Es obliegt dem Zivilgericht zu beurteilen, ob die strittigen Aussagen im Arbeitszeugnis aufzuführen sind oder nicht. Für diese arbeitsrechtliche Streitigkeit kann nicht das Strafrecht bemüht werden. Die Staatsanwaltschaft hat einzig zu prüfen, ob sich die Beschul- digte eines strafrechtlich relevanten Verhaltens schuldig gemacht hat, was vorlie- gend klarerweise zu verneinen ist. Es fehlen gänzlich etwaige Anhaltspunkte, wel- che einen hinreichenden Tatverdacht auf eine strafbare Handlung nahelegen wür- den. 5 4.4 Die Ausführungen der Beschwerdeführerin in der Beschwerde und Replik vermö- gen daran nichts zu ändern. Wie bereits in der Nichtanhandnahmeverfügung zutref- fend ausgeführt wurde, stellen die von der Beschuldigten resp. deren Rechtsvertre- ter in Aussicht gestellten und teilweise bereits eingeleiteten rechtlichen Mittel (Kla- geeinreichung beim Zivilgericht; Geltendmachung von wirtschaftlichem Schaden; Auferlegung der Kosten der Klageführung) im vorliegenden Fall keine Androhung ernstlicher Nachteile im Sinne von Art. 156 Ziff. 1 StGB dar (vgl. E. 4.2 hiervor). Hierbei handelt es sich um rechtmässige Mittel, welche dazu dienen, einen beste- henden Anspruch zu erheben (vgl. Art. 330a Abs. 1 des Obligationenrechts [OR; SR 220]) und berechtigte Interessen zu verfolgen. Wenn der Rechtsvertreter der Beschuldigten die Einleitung dieser rechtmässigen Schritte vorgängig schriftlich in Aussicht stellt, handelt es sich hierbei nicht um eine unrechtmässige Druckausü- bung. Der Entscheid, ob eine gerichtliche Durchsetzung notwendig erscheint oder nicht, obliegt der Beschuldigten. Immerhin hat diese gemäss den von ihr einge- reichten Unterlagen offenbar bereits seit September 2019 mittels eines Rechtsver- treters erfolglos versucht, aussergerichtlich ein für sie akzeptables Arbeitszeugnis zu erlangen. Es erscheint daher nicht ungerechtfertigt und offensichtlich auch nicht strafrechtlich relevant, wenn die Beschuldigte nunmehr gerichtliche Schritte zur Durchsetzung ihrer Forderung einleitet. Dasselbe gilt betreffend die in der Replik neu aufgeführten geltend gemachten Überstunden. Die Beschuldigte hat in ihrem Schreiben vom 24. Mai 2019 der Beschwerdeführerin geschrieben, «dass sie die Vereinbarung mit Saldoklausel noch nicht unterschreiben könne, denn es fehle noch das Arbeitszeugnis». Die Beschwerdeführerin hat keinen Anspruch darauf, dass die Beschuldigte eine Saldoerklärung unterzeichnet. Vielmehr ist es die Be- schuldigte, welche Anspruch auf ein Arbeitszeugnis hat (vgl. die Ausführungen hiervor). Mithin liegen insoweit ebenfalls kein unzulässiger Zweck und kein un- zulässiges Mittel vor. Die Unterlassung der Beschuldigten (derzeitige Nicht- Unterzeichnung der Saldoerklärung) wirkt sich im Übrigen auch nicht nachteilig auf die Situation der Beschwerdeführerin aus. Anders als es in der Replik dargestellt wurde, hat die Beschwerdeführerin die von der Beschuldigten im Schreiben vom 18. Mai 2019 aufgeführten Überstunden gemäss Schreiben vom 20. Mai 2019 of- fensichtlich grundsätzlich akzeptiert: «Nach Durchsicht unserer Zeiterfassungsun- terlagen stimmen wir Ihrer Berechnung, unter Berücksichtigung einer kleinen Ab- weichung im einstelligen Minutenbereich, zu». Diese Abweichung wiederum wurde offenbar von der Beschuldigten akzeptiert (vgl. Schreiben vom 24. Mai 2019 «Be- treffs Überstunden ist es auch ok»). Auch ohne die Saldoerklärung steht folglich of- fensichtlich bereits fest, wie viele Überstunden die Beschwerdeführerin der Be- schuldigten noch zu entschädigen hat. Schliesslich kann die Weigerung, derzeit die Saldoerklärung zu unterzeichnen, nicht als ernstlich im Sinne von Art. 156 Ziff. 1 StGB bezeichnet werden. Ernstlich sind die Nachteile nur, wenn ihre Androhung nach einem objektiven Massstab geeignet ist, auch eine besonnene Person in der Lage der Betroffenen gefügig zu machen und so ihre freie Willensbildung und - betätigung zu beschränken (vgl. statt vieler Urteil des Bundesgerichts 6P.5/2006 vom 12. Juni 2006 E. 4.2 mit Hinweis auf BGE 122 IV 322 E. 1a und 120 IV 17 E. 3a/aa). Hiervon kann vorliegend nicht die Rede sein. Auch im Erwirken eines Ur- teilsvorschlags bei der Schlichtungsbehörde Berner Jura-Seeland kann keine Er- 6 pressung oder anderweitige strafbare Handlung erblickt werden. Es stand der Be- schwerdeführerin frei, soweit sie mit dem Inhalt des Urteilsvorschlags nicht einver- standen war, diesen abzulehnen, was sie denn auch getan hat. Die Ausführungen in der Replik betreffend den Vertragsabschluss auf der Grundlage angeblich fal- scher Aussagen der Beschwerdeführerin und deren Arbeitsunfähigkeit sind eben- falls augenscheinlich als zivilrechtliche und nicht als strafrechtliche Sachverhalte zu qualifizieren. 4.5 Da der zur Beurteilung vorliegende Sachverhalt klarerweise unter keinen Straftat- bestand fällt (auch nicht unter Art. 181 StGB oder Art. 325bis StGB; vgl. S. 3 der Strafanzeige), kann letztlich offen bleiben, ob die Strafanzeige gegen den Rechts- vertreter der Beschuldigten hätte gerichtet werden müssen, welcher die entspre- chenden rechtlichen Schritte androhte und in die Wege leitete, oder ob die Be- schuldigte allenfalls als Anstifterin zu einer Erpressung (Art. 24 Abs. 1 i.V.m. Art. 156 Ziff. 1 StGB) zu behandeln gewesen wäre. Es liegt so oder anders keine strafbare Handlung vor. 4.6 Nach dem Gesagten nahm die Staatsanwaltschaft das von der Beschwerdeführerin gegen die Beschuldigte initiierte Strafverfahren zu Recht nicht an die Hand. Die hiergegen erhobene Beschwerde ist unbegründet und deshalb abzuweisen. 5. 5.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 1‘000.00, sind mit der von der Beschwerde- führerin geleisteten Sicherheitsleistung gleicher Höhe zu verrechnen. 5.2 Die Beschuldigte hat zudem antragsgemäss Anspruch auf Entschädigung ihrer in der Sache gebotenen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 Abs. 1 Bst. a StPO). Die Verlegung der Kosten richtet sich nach dem Grundsatz, wonach Kosten zu tragen hat, wer sie verursacht. Wird das aus- schliesslich von der Privatklägerschaft erhobene Rechtsmittel abgewiesen, hat sie die durch angemessene Ausübung der Verfahrensrechte entstandenen Verteidi- gungskosten der beschuldigten Person zu tragen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_273/2017 vom 17. März 2017 E. 2; 6B_406/2017 vom 6. Juni 2017 E. 3; je mit Hinweisen). Die gestützt auf die (undatierte) Honorarnote von Rechtsanwalt B.________ auf CHF 1‘278.70 (inkl. Auslagen und MWST) bestimmte Entschädi- gung ist folglich der Beschwerdeführerin zur Bezahlung aufzuerlegen. 7 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1‘000.00, werden der Be- schwerdeführerin auferlegt und mit der von ihr geleisteten Sicherheitsleistung gleicher Höhe verrechnet. 3. Die Beschwerdeführerin hat der Beschuldigten für ihre Aufwendungen im Beschwer- deverfahren eine Entschädigung von CHF 1‘278.70 (inkl. Auslagen und MWST) zu bezahlen. 4. Zu eröffnen: - der Straf- und Zivilklägerin/Beschwerdeführerin, v.d. Rechtsanwalt D.________ - der Beschuldigten, v.d. Rechtsanwalt und Notar B.________ - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland, Staatsanwältin E.________ (mit den Akten) Bern, 19. Mai 2020 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter J. Bähler Die Gerichtsschreiberin: Lauber i.V. Gerichtsschreiber Müller Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt resp. mit der geleisteten Sicherheit verrechnet. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 8